Inhalt (8 Abschnitte)
- Verbeamtung in Sachsen: ein Zeitfenster bis 2030
- Referendariat und Probezeit in Sachsen
- Was zahlt Sachsen bei Dienstunfähigkeit?
- Besoldung A 12 und A 13 in Sachsen
- Nachversicherung oder Altersgeld: was beim Ausscheiden passiert
- Was das Zeitfenster für Ihre Planung heißt
- Angestellte Lehrkräfte in Sachsen
- Worauf Sie in Sachsen achten sollten
- Lehrkräfte können in Sachsen nur für Berufungen vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 in das Beamtenverhältnis berufen werden (§ 144a Abs. 1 SächsBG); die Altersgrenze beträgt 42 Jahre (§ 7 SächsBG).
- Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate (drei Halbjahre, § 10 LAPO II); die Probezeit beträgt drei Jahre (§ 26 SächsBG).
- Die Mindestversorgung ist eine sächsische Eigenkonstruktion: 66,47 % von Grundbetrag und monatlicher Sonderzahlung (zusammen 3.329,90 €) plus Familienzuschlag Stufe 1, als Modellwert rund 2.213 € brutto.
- Sachsen kennt Altersgeld nach mindestens fünf Dienstjahren (§ 92 SächsBeamtVG); wer die Nachversicherung wählt, verliert es.
- Grundschullehrkräfte sind in A 13; die Besoldungstabelle gilt ab 01.04.2026, weitere 2,0 % folgen ab 01.03.2027.
Sachsen verbeamtet Lehrkräfte nur befristet: Berufungen in das Beamtenverhältnis sind für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 vorgesehen, bei einem Höchstalter von 42 Jahren. Bei Dienstunfähigkeit gibt es nach fünf Dienstjahren 1,79375 % je Dienstjahr (höchstens 71,75 %) und eine eigene Mindestversorgung von rund 2.213 € brutto im Monat (Stand 25.10.2026).
In Sachsen dauert das Referendariat 18 Monate und die Probezeit 3 Jahre: Der Berufsstart liegt fast vollständig in der Wartezeit von fünf Dienstjahren, in der ohne Dienstunfall kein Ruhegehalt entsteht. Eine BU mit echter DU-Klausel schließt diese Lücke – und je früher Sie abschließen, desto günstiger ist sie. Der Lehrer-Check zeigt in 60 Sekunden, was Ihnen in Sachsen voraussichtlich fehlt.
Verbeamtung in Sachsen: ein Zeitfenster bis 2030
Die Besonderheit steht in § 144a Abs. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG): Lehrkräfte an öffentlichen Schulen können im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 in das Beamtenverhältnis berufen werden. Damit unterscheidet sich Sachsen von allen anderen Ländern, die Lehrer im Regelfall ohne Enddatum verbeamten. Ob das Fenster verlängert wird, ist offen; wir kennen keine Entscheidung dazu und treffen keine Prognose. Für die Absicherung heißt das: Wer heute in Sachsen studiert oder das Referendariat beginnt, kann zum Zeitpunkt der Einstellung unter Umständen nicht mehr in das Beamtenverhältnis berufen werden. Nach dem Wortlaut der Norm geht es um den Zeitraum der Berufung, nicht um den Status bereits Verbeamteter.
Zusätzlich gilt die Altersgrenze von 42 Jahren (§ 7 SächsBG) – gleichauf mit Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, nur Mecklenburg-Vorpommern ist mit 40 strenger. Das Zeitfenster und das Alter wirken zusammen: Eine Lehrkraft, die 2031 eingestellt würde, hätte zwei Hürden zu nehmen. Wo Sie stehen, prüft der Höchstalter-Check für den Altersteil; für das Zeitfenster bleibt nur die Anfrage bei der Einstellungsbehörde. Die Grenzen der übrigen Länder zeigt die Länderübersicht.
Höchstalter für die Verbeamtung von Lehrkräften nach Bundesland
Regelgrenze in Jahren (Verbeamtung nur, solange das Lebensjahr noch nicht vollendet ist); Ausnahmen und Verlängerungen je Land
Landesgesetze und amtliche Portale (u. a. § 11 HLVO, § 48 LHO SH, § 3 LBG Bbg, § 18a LBG M-V, § 14 LBG NRW), abgerufen 24./25.10.2026; Details und Belegstufe in research/09-fakten-bu-lehrer.md. Berlin: Bestandslehrkräfte bis 52 (bis 31.12.2026).
Referendariat und Probezeit in Sachsen
Der Vorbereitungsdienst dauert in Sachsen 18 Monate und gliedert sich in drei Halbjahre (§ 10 LAPO II). Er wird als Beamter auf Widerruf oder, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis geleistet (§ 9 LAPO II). Das ist für die Absicherung bedeutsam, weil nur Beamtenverhältnisse eine Nachversicherung nach § 8 SGB VI auslösen können; im Ausbildungsverhältnis richtet sich die Sozialversicherung nach den dortigen Regeln. Die Probezeit beträgt drei Jahre (§ 26 SächsBG). Zusammen entsteht die Fünf-Jahres-Lücke, in der ohne Dienstunfall kein Ruhegehalt besteht.
Wer vor Ablauf der Wartezeit ausscheidet, steht in Sachsen vor einer Entscheidung, die es nur in wenigen Ländern gibt: Neben der Nachversicherung kennt das Land Altersgeld. Es erfordert mindestens fünf Dienstjahre (§ 92 SächsBeamtVG) und ersetzt die Nachversicherung; wer die Nachversicherung wählt, verliert das Altersgeld. Beides sind Altersvorsorge-Instrumente für Ausscheidende – keine Absicherung gegen Dienstunfähigkeit. Weitere Länder mit belegtem Altersgeld sind Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen. Die Nachversicherung erklärt Nachversicherung im Referendariat.
Was zahlt Sachsen bei Dienstunfähigkeit?
Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) folgt beim Ruhegehaltssatz (1,79375 % je Dienstjahr, höchstens 71,75 %), bei der Wartezeit (fünf Jahre), bei der Zurechnungszeit (zwei Drittel bis zum 60. Geburtstag) und beim Abschlag (3,6 % je Jahr vor 65, höchstens 10,8 %; Entfall ab 63 mit 40 Dienstjahren) dem gängigen Modell. Eigenwege geht Sachsen bei der Mindestversorgung (§ 15 Abs. 3): Sie beträgt 35 % der ruhegehaltfähigen Bezüge oder 66,47 % der Summe aus einem Grundbetrag von 3.198,75 € und der monatlichen Sonderzahlung von 131,15 € – zusammen 3.329,90 € –, zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1. Der Rechenwert beträgt rund 2.213 € brutto und ist damit der zweithöchste aller 16 Länder. Das Besondere: Die Mindestversorgung hängt nicht an A 4 oder A 5, sondern an festen Beträgen, ist also amtsunabhängig.
| Merkmal | Regelung in Sachsen | Belegstufe |
|---|---|---|
| Verbeamtung | nur Berufungen 01.01.2019 bis 31.12.2030 | Gesetz (§ 144a SächsBG, Stand 01.08.2026) |
| Höchstalter | 42 Jahre | Gesetz (§ 7 SächsBG) |
| Referendariat | 18 Monate (drei Halbjahre), Widerruf oder Ausbildungsverhältnis | Verordnung (§§ 9, 10 LAPO II) |
| Probezeit | 3 Jahre | Gesetz (§ 26 SächsBG) |
| Ruhegehalt | 1,79375 % je Jahr, höchstens 71,75 %; Abschlag bis 10,8 % | Gesetz |
| Mindestversorgung | 35 % oder 66,47 % von 3.329,90 € plus Familienzuschlag Stufe 1; Modellwert rund 2.213 € | Gesetz (§ 15 Abs. 3) |
| Altersgeld | nach mindestens 5 Dienstjahren; Nachversicherung schließt es aus | Gesetz (§ 92 SächsBeamtVG) |
| Grundschule | A 13 | Länderrecherche |
Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit nach Bundesland (Modellwert)
Euro pro Monat brutto aus dem Landesrecht, ohne Familienzuschlag; gilt ab fünf Dienstjahren, wenn das errechnete Ruhegehalt niedriger ist
Eigene Rechnung: Mindestsatz × Endstufe der Referenzgruppe des Landes (Tabellen 2025/2026) + Erhöhungsbetrag, § 27 Abs. 4 LBeamtVGBW, Art. 26 BayBeamtVG, § 16 NBeamtVG u. a.; Tabellenstand je Land unterschiedlich, teils vorgriffsweise/Entwurf. Orientierungswerte, Stand 25.10.2026.
Modellrechnung: A 13 im Eingangsamt, 33 Jahre, 5 Dienstjahre
Eine Lehrkraft in A 13 (Eingangs-Grundgehalt 4.975,10 €) hat gerade fünf Dienstjahre erreicht und wird mit 33 Jahren dienstunfähig. Zugerechnet werden zwei Drittel der 27 fehlenden Jahre, also 18 Jahre; der Ruhegehaltssatz errechnet sich mit 1,79375 % × 23 zu 41,3 %, nach 10,8 % Abschlag zu rund 1.830 € brutto. Weil die Mindestversorgung (rund 2.213 €) höher ist, gilt sie. Nach einem angenommenen Abzug von 15 % bleiben etwa 1.880 €; bei einem angenommenen Netto von 3.300 € fehlen rund 1.420 € im Monat. Wäre dieselbe Lehrkraft erst im vierten Dienstjahr dienstunfähig geworden, gäbe es dagegen gar kein Ruhegehalt: Das zeigt den Schnitt, den die Fünf-Jahres-Wartezeit macht. Beide Beispiele sind Modellrechnungen, keine Personen.
Besoldung A 12 und A 13 in Sachsen
Die Besoldungstabelle (Anlage 5 SächsBesG) gilt ab 01.04.2026: In A 12 reicht das Grundgehalt von 4.444,60 € bis 6.103,87 €, in A 13 von 4.975,10 € bis 6.770,46 €. Zum 01.03.2027 sind weitere 2,0 % vorgesehen. Die Endstufen gehören damit zu den höchsten der Länder; die Spreizung zwischen Eingang und Ende ist groß, sodass das Ruhegehalt stark davon abhängt, in welcher Stufe Sie stehen. Grundschullehrkräfte sind in Sachsen in A 13 eingestuft. Der Beitrag der Besoldung zur Versorgung: Ruhegehaltfähig sind Grundgehalt und Familienzuschlag der Stufe 1 sowie Zulagen, die das Besoldungsrecht ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichnet (§ 5 BeamtVG im Bund; die sächsische Entsprechung haben wir nicht eigens gelesen).
Nachversicherung oder Altersgeld: was beim Ausscheiden passiert
Wer in Sachsen als Beamter aus dem Dienst ausscheidet, bevor ein Versorgungsanspruch entstanden ist, landet in einem von zwei Systemen. Die Gegenüberstellung zeigt, worin sie sich unterscheiden und was sie nicht leisten.
| Merkmal | Nachversicherung | Altersgeld |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Ausscheiden ohne Versorgungsanspruch (auch Probe und Widerruf) | mindestens fünf Dienstjahre |
| Wohin fließt es? | Rentenkonto der gesetzlichen Rentenversicherung | Leistung des Landes nach Beamtenversorgungsrecht |
| Wahlrecht | wer sie wählt, verliert das Altersgeld | schließt die Nachversicherung aus |
| Schutz bei Dienstunfähigkeit | nein | nein |
Die letzte Zeile ist die wichtigste: Weder Nachversicherung noch Altersgeld ersetzen das Einkommen einer Lehrkraft, die dienstunfähig wird. Wer das Beamtenverhältnis vorzeitig beendet, tauscht ein Ruhegehalt, das es noch gar nicht gab, gegen Altersvorsorge; die Lücke bei Krankheit schließt nur eine private Absicherung, deren Bedingungen zum dann geltenden Status passen müssen.
Was das Zeitfenster für Ihre Planung heißt
Für Lehramtsstudierende ist das Datum 31.12.2030 eine Planungsgröße: Wer 2026 das Studium beginnt, schließt es frühestens nach dem Bachelor-Master-Weg in einigen Jahren ab und könnte dann in einer Phase einsteigen, in der die Befristung näher rückt oder bereits abgelaufen ist. Das ist keine Prognose, sondern eine Rechenaufgabe, die jede und jeder mit den eigenen Daten machen sollte. Die BU sollte deshalb für beide Fälle tragen – als Beamter und als Angestellter; der Experte wählt dafür passende Bedingungen. Mehr dazu im Beitrag BU im Lehramtsstudium.
Angestellte Lehrkräfte in Sachsen
Weil die Verbeamtung befristet ist, arbeiten in Sachsen viele Lehrkräfte als Tarifbeschäftigte. Für sie zählt die gesetzliche Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI): voll bei weniger als drei, teilweise bei weniger als sechs Stunden täglicher Arbeitsfähigkeit, dazu drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren und fünf Jahre Wartezeit. Der Durchschnitt der neu bewilligten Renten lag 2024 bei 1.041 €. Berufsschutz gibt es nur für vor dem 02.01.1961 Geborene. Wie sich das bei Ihnen auswirkt, schätzt die EM-Renten-Schätzung; eine klassische Absicherung beschreibt BU für angestellte Lehrer.
Worauf Sie in Sachsen achten sollten
- Zeitfenster beachten: Die Verbeamtung gilt für Berufungen bis 31.12.2030; klären Sie Ihren Zeitplan mit der Einstellungsbehörde.
- Altersgeld ist Altersvorsorge: Es hilft beim Ausscheiden; bei Dienstunfähigkeit schließt die BU die Lücke.
- Mindestversorgung als Untergrenze: Je früher die Dienstunfähigkeit, desto häufiger gilt sie – und desto größer die Lücke zum Netto.
- Status im Blick behalten: Ob Beamter oder Tarifbeschäftigter, bestimmt die passende BU-Variante; Lehrer verbeamtet oder angestellt hilft bei der Einordnung.
- Einstieg: Der Lehrer-Check rechnet Ihre Lage nach sächsischem Recht in 60 Sekunden, ohne Gesundheitsfragen.
Hinweis: BU-Lehrer.de ist ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung und kein Versicherungsmakler. Verbindlich sind das Landesrecht und die Auskunft Ihrer Versorgungsstelle. Stand: 25.10.2026.
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Mein Lehrer-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Werden Lehrer in Sachsen verbeamtet?
Ja, aber befristet: Lehrkräfte an öffentlichen Schulen können nur im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 in das Beamtenverhältnis berufen werden (§ 144a Abs. 1 SächsBG, Stand 01.08.2026). Zusätzlich gilt die Altersgrenze von 42 Jahren.
Bis zu welchem Alter ist die Verbeamtung als Lehrer in Sachsen möglich?
Bis zu einem Alter von 42 Jahren (§ 7 SächsBG). Ausnahmen und Verlängerungen regelt das Landesrecht im Einzelfall; die Einstellungsbehörde entscheidet verbindlich.
Wie hoch ist die Mindestversorgung für Lehrer in Sachsen?
Mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Bezüge oder 66,47 % der Summe aus Grundbetrag und monatlicher Sonderzahlung plus Familienzuschlag Stufe 1 (§ 15 Abs. 3 SächsBeamtVG). Das ergibt als Modellwert rund 2.213 € brutto im Monat.
Was ist Altersgeld in Sachsen und wie wirkt es zur Nachversicherung?
Altersgeld ist eine Leistung für Beamte, die nach mindestens fünf Dienstjahren ausscheiden (§ 92 SächsBeamtVG). Es kann an die Stelle der Nachversicherung treten; wer die Nachversicherung wählt, verliert das Altersgeld. Ersetzt wird dadurch keine Absicherung bei Dienstunfähigkeit.
Wie lange dauert das Referendariat in Sachsen?
18 Monate, also drei Halbjahre (§ 10 LAPO II). Der Dienst wird als Beamter auf Widerruf oder im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis geleistet (§ 9 LAPO II).
Quellen
- SächsBG (§§ 7, 26, 144a) im Sächsischen Vorschriftenverzeichnis – abgerufen 25.10.2026, Stand 01.08.2026
- SächsBeamtVG (§§ 5, 14, 15, 92) – abgerufen 25.10.2026
- § 26 BeamtStG – Dienstunfähigkeit – abgerufen 25.10.2026
- § 8 SGB VI – Nachversicherung – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit, Verbeamtung und Absicherung von Lehrkräften (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit, Verbeamtung und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: BU-Lehrer.de. BU-Lehrer.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.