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Lehramtsanwärter: Beamter auf Widerruf und was bei Dienstunfähigkeit gilt

Lehramtsanwärter sind Beamte – aber auf Widerruf. Was das rechtlich bedeutet, wo der Schutz endet und warum eine BU mit DU-Klausel im Vorbereitungsdienst die wichtigste Absicherung ist – und meist am günstigsten.

Redaktion BU-Lehrer.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Was ist ein Lehramtsanwärter rechtlich?
  2. Wo endet der Schutz des Beamtenverhältnisses auf Widerruf?
  3. Dienstunfall im Vorbereitungsdienst: der Sonderfall
  4. Nach dem Vorbereitungsdienst: Übernahme oder nicht?
  5. Privat absichern als Lehramtsanwärter: So gelingt es
  6. Wann beginnt der Schutz? Die Phasen im Überblick
  7. Fragen, die Sie Ihrer Dienststelle stellen können
  8. Wie Sie jetzt vorgehen können
Das Wichtigste in Kürze
  • Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient dem Vorbereitungsdienst oder einer nur vorübergehenden Tätigkeit (§ 4 Abs. 4 BeamtStG); Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden, sollen aber Gelegenheit bekommen, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen (§ 23 Abs. 4 BeamtStG).
  • Ein Ruhegehalt entsteht ohne Dienstunfall erst nach fünf Dienstjahren; im Vorbereitungsdienst von 12 bis 24 Monaten wird diese Wartezeit nicht erreicht.
  • Bei dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit entfällt die Wartezeit; es gilt das Unfallruhegehalt der Länder – über die Einordnung entscheidet der Dienstherr.
  • Wer ohne Versorgungsanspruch ausscheidet, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI).
  • Die Besoldung im Vorbereitungsdienst (Anwärterbezüge) unterscheidet sich je Land; Werte haben wir für diese Seite nicht erhoben.

Lehramtsanwärter sind in den meisten Ländern Beamte auf Widerruf: Sie können jederzeit entlassen werden, sollen aber Gelegenheit bekommen, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen (§ 23 Abs. 4 BeamtStG). Ein Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit entsteht ohne Dienstunfall erst nach fünf Jahre Dienstzeit; im Vorbereitungsdienst wird das nicht erreicht. Stattdessen folgt die Nachversicherung (Stand 25.10.2026).

Kein Dienstherr, keine BehördeBU-Lehrer.de ist ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung und kein Versicherungsmakler. Rechtlich verbindlich ist die Auskunft Ihres Dienstherrn.

Das Wichtigste vorweg: Als Lehramtsanwärter sind Sie in der Phase mit der größten Lücke, und eine BU mit echter DU-Klausel ist jetzt meist am günstigsten. Der Lehrer-Check zeigt in 60 Sekunden, was Ihnen fehlt.

Was ist ein Lehramtsanwärter rechtlich?

Das Beamtenstatusgesetz kennt drei Arten von Beamtenverhältnissen. Das auf Lebenszeit ist der Regelfall und dient dauerhaft der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. Das auf Probe dient einer Probezeit, die auf die Lebenszeit vorbereitet. Das auf Widerruf dient entweder einem Vorbereitungsdienst oder einer nur vorübergehenden Tätigkeit (§ 4 BeamtStG). Lehramtsanwärter – in manchen Ländern auch Referendare oder Studienreferendare genannt – leisten ihren Vorbereitungsdienst in der Regel im Beamtenverhältnis auf Widerruf; nur wenn das Landesrecht es vorsieht, steht stattdessen ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.

Der Begriff ist vom Land abhängig. In Nordrhein-Westfalen heißen die Betroffenen Lehramtsanwärter, im Saarland Anwärter, in anderen Ländern Referendare. Für die Absicherung zählt nicht der Name, sondern der Status. Eine Übersicht mit Dauer und Status je Land steht auf der Seite Absicherung im Referendariat; die Länderseiten, etwa zu Nordrhein-Westfalen, nennen die Rechtsgrundlagen.

Wo endet der Schutz des Beamtenverhältnisses auf Widerruf?

Der Gesetzgeber hat das Widerrufsverhältnis bewusst schwächer ausgestaltet. Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Der Schutz besteht darin, dass ihnen Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen (§ 23 Abs. 4 BeamtStG). Diese Soll-Vorschrift schützt vor Willkür, sie sichert aber weder eine Übernahme noch eine Versorgung zu. Wer das Prüfungsziel nicht erreicht oder wer wegen Krankheit den Dienst nicht fortsetzen kann, kann das Beamtenverhältnis verlieren.

Für den Fall der Dienstunfähigkeit folgt daraus: Die Ruhestandsversetzung, wie sie § 26 BeamtStG für Beamte auf Lebenszeit regelt, ist beim Anwärter nicht der übliche Weg. Der Anspruch auf Ruhegehalt knüpft an die Dienstzeit an. Nach dem Bundesvorbild (§ 4 BeamtVG) braucht es mindestens fünf Jahre Dienstzeit oder eine Dienstunfähigkeit durch Dienstbeschädigung; die Landesgesetze, etwa Art. 11 BayBeamtVG oder § 18 LBeamtVGBW, regeln das entsprechend. Im Vorbereitungsdienst sind das zwischen 12 und 24 Monate; die Wartezeit bleibt weit entfernt.

Was für Lehramtsanwärter bei dauernder Erkrankung gilt – Überblick nach BeamtStG, BeamtVG (Bundesvorbild) und SGB VI, abgerufen 25.10.2026; Landesrecht kann abweichen.
SituationFolgeRechtsgrundlage
Dienstunfähig, kein Dienstunfall, unter 5 Dienstjahrenkein Ruhegehalt; Entlassung, Nachversicherung§ 4 BeamtVG, § 23 BeamtStG, § 8 SGB VI
Dienstunfähig durch Dienstunfall oder DienstbeschädigungRuhegehalt ohne Wartezeit; Unfallruhegehalt nach Landesrecht§ 4 BeamtVG und Landesentsprechungen
Prüfung nicht bestandenEntlassung möglich; Nachversicherung§ 23 Abs. 4 BeamtStG, § 8 SGB VI
Dauerhaft erwerbsgemindert (nach Entlassung, rentenversichert)EM-Rente bei erfüllten Voraussetzungen (3 von 5 Jahren Pflichtbeiträge, Wartezeit 5 Jahre)§ 43, § 50 SGB VI

Die letzte Zeile ist die unscheinbarste und die wichtigste: Wer nach der Entlassung rentenversichert ist, braucht für die Erwerbsminderungsrente drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren und die Wartezeit von fünf Jahren. Ob die nachversicherten Zeiten dafür ausreichen, hängt vom Einzelfall ab; die Zeiten des Vorbereitungsdienstes sind kurz. Für eine erste Orientierung nutzen Sie die EM-Renten-Schätzung; neu bewilligte Renten lagen 2024 im Schnitt bei 1.041 € pro Monat.

Dienstunfall im Vorbereitungsdienst: der Sonderfall

Anders ist die Lage, wenn die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Dienstbeschädigung zurückgeht. Dann entfällt die Wartezeit von fünf Jahren, und es gilt das Unfallruhegehalt: Der Ruhegehaltssatz erhöht sich um 20 Prozentpunkte, hat landesspezifische Mindestsätze, und die Zurechnungszeit wird nur zur Hälfte angerechnet. In Baden-Württemberg beträgt der Mindestsatz 66⅔ % (§ 51 LBeamtVGBW), in Bayern mindestens 71,75 % der Endstufe A 3 (Art. 53 BayBeamtVG). Was als Dienstunfall zählt, entscheidet der Dienstherr nach den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder; Zahlen dazu in Ihrem Fall nennt allein die Versorgungsstelle. Wichtig für die Praxis: Wer im Dienst verunglückt, sollte den Unfall unverzüglich melden, denn Fristen und Förmlichkeiten sind Teil des Verfahrens.

Der Rechner auf dieser Website bildet das Unfallruhegehalt bewusst nicht ab; er zeigt den Regelfall. Der Grund ist, dass die Einordnung als Dienstunfall eine Einzelfallentscheidung ist, die ein Rechenprogramm nicht treffen kann. Zur Berechnung beim Dienstunfall gibt die Versorgungsstelle die verbindliche Auskunft.

Nach dem Vorbereitungsdienst: Übernahme oder nicht?

Mit bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Regel. Wer eine Stelle erhält, wird je nach Land in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen oder als Tarifbeschäftigter eingestellt, wenn beamtenrechtliche Voraussetzungen wie das Höchstalter nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf eine Stelle haben Anwärter nicht – in Bremen beschreiben Sekundärquellen das ausdrücklich, im Saarland berichtet der Rechnungshof in einem Sonderbericht von befristeten Arbeitsverträgen, wenn Planstellen fehlen. Für die Absicherung heißt das: Die Lücke endet nicht automatisch mit dem Examen, sondern erst, wenn die Wartezeit im Beamtenverhältnis erfüllt ist. Wie diese Phase aussieht, erklärt die Seite Probezeit bei Lehrern.

Wer ausscheidet, ohne einen Versorgungsanspruch zu haben, wird nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI). In einigen Ländern kommt alternativ ein Altersgeld in Betracht, das mindestens fünf Dienstjahre voraussetzt – im Vorbereitungsdienst also nicht. Was die Nachversicherung bringt, steht auf der Seite Nachversicherung im Referendariat.

Privat absichern als Lehramtsanwärter: So gelingt es

Eine private Absicherung ist im Vorbereitungsdienst möglich und besonders sinnvoll, weil Eintrittsalter und Gesundheit beim Abschluss Beitrag und Annahme bestimmen. Ein Vermittlerportal nennt für Referendarinnen mit 25 Jahren und 1.000 € Rente Beiträge ab rund 35 € im Monat (Stand Juli 2026, Untergrenze, kein Angebot). Für das Widerrufsverhältnis klärt der Experte mit Ihnen vier Fragen im Wortlaut der Bedingungen:

  • Knüpft die Dienstunfähigkeitsklausel an den Beamtenstatus an – und gilt sie auch im Widerrufsverhältnis?
  • Was passiert bei Entlassung nach Nichtbestehen oder aus gesundheitlichen Gründen? Besteht der Schutz fort?
  • Gibt es eine Nachversicherungsgarantie für spätere Anpassungen der Rente, etwa bei Verbeamtung auf Probe?
  • Ist die Leistung bei begrenzter Dienstfähigkeit geregelt?

Die Antworten stehen allein in den Bedingungen. Zur Frage, was „echte“ und „unechte“ Klauseln bedeuten, lesen Sie die Seite Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrer. Wer an der Gesundheitsprüfung zweifelt, kann sich über die anonyme Risikovoranfrage informieren; wir fragen auf dieser Website keine Gesundheitsangaben ab.

Wann beginnt der Schutz? Die Phasen im Überblick

Hilfreich ist eine Zeitleiste. Sie zeigt, dass die Lücke nicht mit dem Referendariat endet. Im Vorbereitungsdienst gibt es ohne Dienstunfall keinen Ruhegehaltsanspruch. In der anschließenden Probezeit, die je nach Land zwei bis drei Jahre dauert, ist die Wartezeit von fünf Dienstjahren in aller Regel noch nicht erfüllt; je nachdem, ob und wie die Zeit des Vorbereitungsdienstes angerechnet wird, kann sie früher oder später erreicht sein. Erst danach greift der Regelschutz des Landesrechts – mit Ruhegehaltssatz, Abschlag und Mindestversorgung, die auf den Länderseiten beschrieben sind.

Phasen der Laufbahn und Versorgungsanspruch bei Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall; Bundesvorbild § 4 BeamtVG und Landesentsprechungen, Anrechnung im Einzelfall durch die Versorgungsstelle, abgerufen 25.10.2026.
PhaseTypischer StatusRuhegehalt bei Dienstunfähigkeit
Vorbereitungsdienst (12–24 Monate)Beamter auf Widerrufnein (ohne Dienstunfall)
Probezeit (2–3 Jahre, je nach Land)Beamter auf Probeerst nach fünf Dienstjahren
Nach Wartezeit, vor LebenszeitBeamter auf Probe oder Lebenszeitja, nach Landesrecht
Beamter auf LebenszeitLebenszeitverhältnisja, nach Landesrecht

Aus dieser Übersicht folgt kein Urteil über Ihre persönliche Situation, sondern ein Prüfauftrag: Welcher Zeitraum liegt bei Ihnen noch vor der Wartezeit, und wer trägt in dieser Zeit das Risiko? Der wirksamste Hebel ist die private Absicherung, am besten schon im Vorbereitungsdienst; ein finanzieller Puffer ergänzt sie. Der Experte zeigt Ihnen kostenlos, wie das zu Ihrem Budget passt.

Fragen, die Sie Ihrer Dienststelle stellen können

  • Bin ich Beamter auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis?
  • Wird die Zeit meines Vorbereitungsdienstes auf die Wartezeit von fünf Jahren angerechnet?
  • Was geschieht mit meinem Beamtenverhältnis, wenn ich länger erkranke oder die Prüfung verschiebe?
  • Welche Unfälle melde ich wann als Dienstunfall, und welche Fristen gelten?
  • Gibt es im Land Altersgeld, und ab wann kann ich es wählen?

Die Antworten sind verbindlicher als jede Informationsseite. Sie machen Ihre Rechnung belastbar und helfen, Fehler bei der Absicherung zu vermeiden.

Wie Sie jetzt vorgehen können

Prüfen Sie zuerst Ihren Status und die Regeln Ihres Landes: Dauer des Vorbereitungsdienstes, Probezeit und Mindestversorgung finden Sie im Länder-Hub. Schätzen Sie dann Ihre Lage nach der Probezeit mit dem Lehrer-DU-Rechner, um die Größenordnung zu kennen. Und für das Gespräch mit einem Experten über Bedingungen und Beitrag startet der Lehrer-Check in 60 Sekunden, ohne Gesundheitsfragen – Ihr Ergebnis und Ihren Fahrplan erhalten Sie direkt im Anschluss.

Die Höhe der Anwärterbezüge je Land und die Anrechnung der Vorbereitungsdienstzeiten auf die Wartezeit erfragen Sie bei Ihrer Bezügestelle und Versorgungsstelle. Auch hier gilt: Die Seite ordnet ein, sie berät nicht im Einzelfall, und alle Angaben stehen unter dem Vorbehalt des jeweiligen Landesrechts, das sich ändern kann. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext Ihres Bundeslandes.

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Häufige Fragen

Was bedeutet Beamter auf Widerruf bei Lehramtsanwärtern?

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient dem Vorbereitungsdienst (§ 4 Abs. 4 BeamtStG). Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden; ihnen soll aber Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen (§ 23 Abs. 4 BeamtStG).

Bekommt ein Lehramtsanwärter Ruhegehalt, wenn er dienstunfähig wird?

Nur bei einem Dienstunfall oder einer Dienstbeschädigung. Ohne Dienstunfall setzt Ruhegehalt fünf Dienstjahre voraus (§ 4 BeamtVG und Landesentsprechungen). Sonst folgen Entlassung und Nachversicherung.

Was ist der Unterschied zwischen Lehramtsanwärter und Referendar?

Im Alltag werden die Begriffe meist gleich benutzt. Rechtlich entscheidend ist der Status: In den meisten Ländern sind Lehramtsanwärter beziehungsweise Referendare Beamte auf Widerruf; einige Länder sehen alternativ ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis vor.

Kann ich als Lehramtsanwärter privat abgesichert sein?

Ja – und gerade jetzt ist der Einstieg meist am günstigsten: Eine BU mit Dienstunfähigkeitsklausel schließt die Lücke des Widerrufsverhältnisses. Der Experte zeigt Ihnen die Klausel im Wortlaut und sucht Bedingungen, die im Widerrufsverhältnis greifen.

Was passiert nach dem Vorbereitungsdienst?

Wer die Prüfung besteht und eine Stelle erhält, wird je nach Land in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen oder als Tarifbeschäftigter eingestellt. Einen Anspruch auf eine Stelle gibt es nicht, in Bremen ist das ausdrücklich so beschrieben.

Quellen

  1. § 4 BeamtStG – Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Probe, Widerruf – abgerufen 25.10.2026
  2. § 23 BeamtStG – Entlassung durch Verwaltungsakt – abgerufen 25.10.2026
  3. § 4 BeamtVG – Entstehen des Anspruchs auf Ruhegehalt (Bundesvorbild) – abgerufen 25.10.2026
  4. § 8 SGB VI – Nachversicherung – abgerufen 25.10.2026
  5. § 26 BeamtStG – Dienstunfähigkeit – abgerufen 25.10.2026
Redaktion BU-Lehrer.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit, Verbeamtung und Absicherung von Lehrkräften (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit, Verbeamtung und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: BU-Lehrer.de. BU-Lehrer.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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