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Erwerbsminderungsrente für angestellte Lehrkräfte: Höhe und Voraussetzungen

Die Erwerbsminderungsrente ist für angestellte Lehrkräfte die gesetzliche Grundabsicherung. Ihre Höhe lässt sich aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor und Rentenwert nachrechnen – hier Schritt für Schritt mit drei Modellrechnungen. Die Lücke zum Netto schließt eine klassische BU.

Redaktion BU-Lehrer.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Wer hat Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?
  2. Wie wird die Erwerbsminderungsrente berechnet?
  3. Drei Modellrechnungen
  4. Typische Lehrerbiografien und die Drei-von-fünf-Regel
  5. So rechnen Sie Ihre Rente selbst nach
  6. Wie viel dürfen Sie hinzuverdienen?
  7. Und wenn später verbeamtet wird?
  8. Was die Erwerbsminderungsrente nicht leistet
Das Wichtigste in Kürze
  • Voll erwerbsgemindert ist, wer auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, teilweise, wer nicht mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann (§ 43 SGB VI).
  • Voraussetzung sind drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren und fünf Jahre Wartezeit; Berufsschutz gibt es nur für vor dem 02.01.1961 Geborene.
  • Die Monatsrente = persönliche Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor (1,0 voll, 0,5 teilweise) × 42,52 € (Rentenwert ab 01.07.2026); der Abschlag beträgt 0,3 % je Monat vor dem 65. Geburtstag, höchstens 10,8 %.
  • Die Zurechnungszeit endet für Rentenbeginn 2026 mit 66 Jahren und 3 Monaten, für 2027 mit 66 Jahren und 4 Monaten – sie rechnet Jahre bis dahin wie Beitragsjahre dazu.
  • Im Schnitt lagen neu bewilligte Renten 2024 bei 1.041 € bei rund 171.000 Neuzugängen; rechnerisch wurde knapp jeder zweite Antrag abgelehnt (≈ 47 %, inkl. formaler Ablehnungen).

Angestellte Lehrkräfte erhalten die Erwerbsminderungsrente, wenn sie auf nicht absehbare Zeit weniger als sechs (teilweise) oder drei Stunden (voll) täglich arbeiten können und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren sowie fünf Jahre Wartezeit nachweisen (§§ 43, 50 SGB VI). Die Monatsrente ergibt sich aus Entgeltpunkten × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × 42,52 € Rentenwert; neu bewilligte Renten betrugen 2024 im Schnitt 1.041 € (Stand 25.10.2026).

Die Erwerbsminderungsrente ist die gesetzliche Grundabsicherung – und liegt deutlich unter dem Netto. Wie groß Ihre Lücke ist und wie eine klassische BU sie schließt, zeigt der Lehrer-Check in 60 Sekunden.

Wer hat Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?

Den Anspruch regelt § 43 SGB VI. Er unterscheidet zwei Stufen. Voll erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer in dieser Zeit nicht mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Wer sechs Stunden und mehr schafft, gilt als nicht erwerbsgemindert; die Arbeitsmarktlage bleibt nach dem Gesetzeswortlaut dabei unberücksichtigt. Dass eine Lehrkraft ihren Beruf nicht mehr ausüben kann, reicht allein nicht – es zählt, ob sie noch eine andere Tätigkeit sechs Stunden täglich leisten könnte. Das ist der entscheidende Unterschied zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, die auf den zuletzt ausgeübten Beruf abstellt (§ 172 VVG).

Zwei zeitliche Voraussetzungen kommen hinzu: drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 43, § 50 SGB VI). Der Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert sich unter anderem um Berücksichtigungszeiten, Anrechnungszeiten und eine schulische Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr, höchstens um sieben Jahre (§ 43 Abs. 4). Wer vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert war und es seitdem ununterbrochen ist, braucht für die Rente wegen voller Erwerbsminderung 20 Jahre Wartezeit (§ 43 Abs. 6, § 50 Abs. 2). Für Berufsanfänger, Referendare und Quereinsteiger heißt das: Wer gerade erst in die Pflichtversicherung eintritt, hat die Voraussetzungen unter Umständen noch nicht erfüllt. Mehr zu diesem Übergang bei Quereinsteiger im Lehrerberuf.

Wie wird die Erwerbsminderungsrente berechnet?

Die Formel ist gesetzlich festgelegt (§§ 64, 67, 77 SGB VI): Monatsrente = persönliche Entgeltpunkte × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert. Die persönlichen Entgeltpunkte sind die bisher erworbenen Entgeltpunkte (laut Renteninformation) plus die Zurechnungszeit, multipliziert mit dem Zugangsfaktor. Der Rentenartfaktor beträgt 1,0 bei voller und 0,5 bei teilweiser Erwerbsminderung. Der aktuelle Rentenwert liegt seit 01.07.2026 bei 42,52 € (vorher 40,79 €; Anhebung um 4,24 %).

Entgeltpunkte

Ein Jahr mit Durchschnittsverdienst bringt rund einen Entgeltpunkt. Ihren Stand nennt die Renteninformation – schätzen Sie ihn nicht aus dem Netto.

Zurechnungszeit

Die Jahre bis zum Zurechnungsende werden wie Beitragsjahre mit Ihrem bisherigen Durchschnitt aufgefüllt.

Zugangsfaktor

0,3 % Abschlag je Monat vor dem 65. Geburtstag, höchstens 36 Monate – also höchstens 10,8 %.

Zur Zurechnungszeit: Sie läuft bis zum Alter 67, gilt aber übergangsweise gestaffelt. Für Rentenbeginn 2026 endet sie mit 66 Jahren und 3 Monaten, für 2027 mit 66 Jahren und 4 Monaten, für 2028 mit 66 Jahren und 6 Monaten, für 2029 mit 66 Jahren und 8 Monaten und für 2030 mit 66 Jahren und 10 Monaten; danach gilt nach § 59 Alter 67 (§ 253a Abs. 3 SGB VI; der Wert für 2031 ist ein Schluss aus § 59, nicht aus der Tabelle). Zur Wirkung auf die Rente siehe Erwerbsminderungsrente-Rechner.de.

Drei Modellrechnungen

Die folgenden Beispiele sind Modellrechnungen mit ausdrücklichen Annahmen, keine Personen: durchschnittlich 1,0 Entgeltpunkt je Jahr für die Zurechnung, Rentenbeginn 2027 mit Zurechnungsende bei 66 Jahren und 4 Monaten, Rentenwert 42,52 € (den Wert nach dem 01.07.2027 kennen wir nicht), Beträge brutto vor Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und Steuer. Berufsschutz besteht nicht.

Modellrechnungen zur vollen Erwerbsminderungsrente (Rentenbeginn 2027, Rentenwert 42,52 €, 1,0 Entgeltpunkt je Zurechnungsjahr); eigene Berechnung nach §§ 64, 67, 77, 253a SGB VI; brutto, Stand 25.10.2026.
BeispielEntgeltpunkte bisherZurechnung (Jahre)ZugangsfaktorRente voll (€/Monat)
Beginn mit 38 Jahren14,028,330,892≈ 1.606
Beginn mit 58 Jahren30,08,330,892≈ 1.454
Beginn mit 63 Jahren40,03,330,928≈ 1.710

Die Tabelle zeigt zwei Dinge. Erstens hilft die Zurechnungszeit jungen Versicherten stark: Im ersten Beispiel stammen 28 der gut 42 Entgeltpunkte aus der Zurechnung. Zweitens zählt jeder Monat vor 65: Beim Beginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 7,2 % statt 10,8 %. Eine teilweise Erwerbsminderung zahlt mit dem Rentenartfaktor 0,5 die Hälfte; im ersten Beispiel wären es rund 803 €. Die Beträge sind brutto – nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und der Steuer bleibt weniger. Ob der von der Rentenversicherung genannte Durchschnitts-Zahlbetrag von 1.041 € vor oder nach Abzug der Beitragsanteile gilt, ist für uns nicht abschließend geklärt.

Typische Lehrerbiografien und die Drei-von-fünf-Regel

Die Voraussetzungen klingen abstrakt, wirken aber sehr unterschiedlich je nach Lebenslauf. Vier Konstellationen, die bei Lehrkräften häufig vorkommen, zeigen das. Sie sind Systematik, keine Prüfung Ihres Falls.

  • Berufseinsteiger nach dem Referendariat: Wer erst vor kurzem als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter begonnen hat, kann die fünf Jahre Wartezeit noch nicht erfüllt haben. Die Ausnahme in § 43 Abs. 6 SGB VI (20 Jahre Wartezeit bei Erwerbsminderung vor Erfüllung der Wartezeit) ist eine strenge Sonderregel, kein Auffangnetz.
  • Elternzeit und Pflege: Berücksichtigungs- und Anrechnungszeiten verlängern den Fünf-Jahres-Zeitraum, in dem die drei Jahre Pflichtbeiträge liegen müssen. Wer pausiert hat, sollte seinen Versicherungsverlauf prüfen.
  • Teilzeit: Teilzeit bringt weniger Entgeltpunkte pro Jahr. Die Zurechnungszeit wird mit dem bisherigen Durchschnitt bewertet, sodass eine lange Teilzeitphase die Rente dauerhaft niedriger hält.
  • Wechsel aus dem Beamtenverhältnis: Wer ohne Versorgungsanspruch ausscheidet, wird nachversichert (§ 8 SGB VI); wie die nachversicherten Zeiten bei den Voraussetzungen zählen, klärt die Rentenversicherung.

So rechnen Sie Ihre Rente selbst nach

1. Entgeltpunkte ablesen

Die Renteninformation nennt Ihre bisherigen Entgeltpunkte; sie ist die Basis jeder Schätzung.

2. Zurechnung ergänzen

Zeit bis zum Zurechnungsende (z. B. 66 Jahre und 4 Monate bei Beginn 2027) mal Ihrem Durchschnitt je Jahr addieren.

3. Abschlag anwenden

Monate vor dem 65. Geburtstag zählen (höchstens 36), mal 0,3 % von 1,0 abziehen.

4. Mit dem Rentenwert multiplizieren

Summe × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor (1,0 oder 0,5) × 42,52 €.

Das Ergebnis ist ein Orientierungswert, weil die Rentenversicherung die Gesamtleistungsbewertung für die Zurechnungszeit anwendet und Ihr tatsächlicher Durchschnitt vom Annahmewert 1,0 abweichen kann. Die EM-Renten-Schätzung rechnet diese vier Schritte mit Ihren Eingaben.

Wie viel dürfen Sie hinzuverdienen?

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, darf begrenzt hinzuverdienen. Bei voller Erwerbsminderung bleibt ein Jahreshinzuverdienst bis zu 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße anrechnungsfrei: 2026 sind das 20.763,75 € (Bezugsgröße 3.955 €). Bei teilweiser Erwerbsminderung gilt mindestens das 6/8-Fache, 2026 also 41.527,50 €; die individuelle Grenze kann höher liegen und richtet sich nach den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Kalenderjahre (§ 96a Abs. 1a, 1c SGB VI). Wird die Grenze überschritten, werden 40 % des übersteigenden Betrags, verteilt auf zwölf Monate, von der Rente abgezogen. Beispiel: Bei 30.000 € Hinzuverdienst und voller Rente beträgt der übersteigende Betrag 9.236,25 €; 40 % davon sind 3.694,50 € im Jahr oder rund 308 € weniger Rente im Monat. Für Lehrkräfte ist das relevant, wenn nach einer Erkrankung eine Teilzeitstelle möglich wäre. Die Grenzen für 2027 beruhen auf einer Bezugsgröße von 4.130 €, die erst als Kabinettsentwurf vorliegt (21.682,50 € bzw. 43.365 €).

Und wenn später verbeamtet wird?

Viele angestellte Lehrkräfte wechseln irgendwann in das Beamtenverhältnis, wenn Alter und Land es zulassen. Dann endet die Pflichtversicherung in der Rentenversicherung, und an die Stelle der Erwerbsminderungsrente tritt das Ruhegehalt nach Landesrecht – mit eigener Wartezeit von fünf Dienstjahren. Ob in dieser Übergangsphase eine Lücke entsteht, hängt vom Einzelfall ab: Wer kurz vor der Verbeamtung steht, sichert sich am besten jetzt ab: Der Experte wählt einen Vertrag, der den Statuswechsel mitmacht und eine Dienstunfähigkeitsklausel nachträglich ermöglicht oder bereits enthält. Für Beamte gilt das Ruhegehalt nach Landesrecht, das auf den Länderseiten erklärt ist. Einen Überblick über die Unterschiede gibt Lehrer verbeamtet oder angestellt.

Was die Erwerbsminderungsrente nicht leistet

  • Kein Berufsschutz: Maßgeblich ist der allgemeine Arbeitsmarkt; Rentenzugänge nach altem Berufsschutzrecht sanken von 6.105 (2015) auf 1.652 (2024).
  • Hohe Ablehnungsquote: 2024 standen 181.738 Bewilligungen 161.876 Ablehnungen gegenüber; rechnerisch ≈ 47 %, einschließlich formaler Ablehnungen (BT-Drs. 21/1792).
  • Grundsicherung: Ende 2024 erhielten 176.975 Menschen Grundsicherung bei Erwerbsminderung mit angerechneter Erwerbsminderungsrente – die Rente allein trägt nicht immer.
  • Lücke zum Netto: Sie schließen Sie mit einer klassischen BU. Wie groß sie ist, rechnet die EM-Renten-Schätzung; die Folgerungen für die private Absicherung stehen in BU für angestellte Lehrer.
  • Zusatzversorgung: VBL oder HmbZVK sind ein weiterer Baustein; wir berechnen ihn nicht.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente für angestellte Lehrer?

Im Schnitt 1.041 € bei Neuzugängen 2024. Ihr Wert ergibt sich aus Entgeltpunkten × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × Rentenwert von 42,52 €. Als Modell: 14 Entgeltpunkte bisher, Beginn mit 38 Jahren, volle Rente – rund 1.606 € brutto.

Welche Voraussetzungen gelten für die Erwerbsminderungsrente?

Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, fünf Jahre Wartezeit und eine Leistungsfähigkeit von unter sechs (teilweise) beziehungsweise unter drei Stunden täglich (voll) auf nicht absehbare Zeit (§§ 43, 50 SGB VI).

Gibt es für Lehrer Berufsschutz in der Erwerbsminderungsrente?

Nur für vor dem 02.01.1961 Geborene (§ 240 SGB VI). Für alle anderen zählt, ob irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich möglich wäre.

Wie viel darf ich neben der Erwerbsminderungsrente verdienen?

Bei voller Erwerbsminderung bleibt 2026 ein Jahreshinzuverdienst bis 20.763,75 € anrechnungsfrei, bei teilweiser mindestens bis 41.527,50 €. Darüber werden 40 % des übersteigenden Betrags, auf zwölf Monate verteilt, von der Rente abgezogen (§ 96a SGB VI).

Was ist die Zurechnungszeit?

Eine Zeit, die bei der Rentenberechnung so behandelt wird, als hätten Sie bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet. Sie endet bei Rentenbeginn 2026 mit 66 Jahren und 3 Monaten, bei Beginn 2027 mit 66 Jahren und 4 Monaten (§ 59, § 253a SGB VI).

Quellen

  1. § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung – abgerufen 24.10.2026
  2. §§ 59, 253a SGB VI – Zurechnungszeit – abgerufen 24.10.2026
  3. §§ 64, 67, 77 SGB VI – Rentenformel, Rentenartfaktor, Zugangsfaktor – abgerufen 24.10.2026
  4. § 96a SGB VI – Hinzuverdienst – abgerufen 24.10.2026
  5. Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026 (42,52 €) – 05.03.2026
  6. BT-Drs. 21/1792: Aktuelle Entwicklungen bei der Erwerbsminderungsrente – 23.09.2025
  7. Deutscher Bundestag: Rentenversicherungsbericht 2025 (hib 723/2025) – 22.12.2025
Redaktion BU-Lehrer.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit, Verbeamtung und Absicherung von Lehrkräften (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit, Verbeamtung und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: BU-Lehrer.de. BU-Lehrer.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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