Lehrer, Dienstunfähigkeit und Versorgung: Begriffe von A bis Z

Ruhegehalt, Mindestversorgung, Wartezeit, Zurechnungszeit, Nachversicherung, Erwerbsminderungsrente: Hier finden Sie alle Begriffe rund um Verbeamtung, Dienstunfähigkeit und Absicherung von Lehrkräften kurz erklärt, mit Paragraf und Stand Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Abschlag (Versorgungsabschlag)
Minderung des Ruhegehalts bei Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall: 3,6 % je Jahr vor dem 65. Geburtstag, höchstens 10,8 % (z. B. § 16 NBeamtVG). In den meisten Ländern entfällt er ab dem 63. Lebensjahr mit 40 Dienstjahren; Abweichungen gelten in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt. Mehr dazu →
Abstrakte Verweisung
Klausel, nach der der Versicherer eine berufsunfähige Person auf eine andere, nach Ausbildung, Fähigkeiten und bisheriger Lebensstellung zumutbare Tätigkeit verweisen darf. Sie gilt nur, wenn sie im Vertrag vereinbart ist (§ 172 Abs. 3 VVG). Mehr dazu →
Altersgeld
Alternative zur Nachversicherung für ausscheidende Beamte nach mindestens fünf Dienstjahren, zum Beispiel in Baden-Württemberg (§§ 84 f. LBeamtVGBW), Hamburg, Hessen und Sachsen. Wer die Nachversicherung wählt, verliert den Altersgeldanspruch. Mehr dazu →
Amtsarzt
Beamteter Arzt, der in vielen Verfahren das Gutachten zur gesundheitlichen Eignung bei der Verbeamtung oder zur Dienstunfähigkeit erstellt. Dem Dienstherrn werden in der Regel nur die tragenden Feststellungen und Gründe mitgeteilt (z. B. § 44 HmbBG). Mehr dazu →
Anderweitige Verwendung
Weiterbeschäftigung in einem anderen Amt oder auf einer anderen Stelle statt der Ruhestandsversetzung. Sie geht der Pensionierung vor („Rehabilitation vor Versorgung“, § 26 Abs. 1 BeamtStG). Mehr dazu →
Anwärterbezüge
Bezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst; sie bestehen aus dem Anwärtergrundbetrag und Familienzuschlag. Der Grundbetrag liegt 2026 für das Eingangsamt A 13 je nach Land zwischen rund 1.707 € (Saarland) und 1.869 € (Hessen). Mehr dazu →
Anzeigepflicht
Pflicht, vor Vertragsschluss gefragte Gefahrumstände wahrheitsgemäß anzugeben (§ 19 VVG). Bei Verletzung kann der Versicherer zurücktreten; seine Rechte erlöschen nach fünf Jahren, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn (§ 21 VVG). Mehr dazu →
Beamter auf Lebenszeit
Beamtenverhältnis nach erfolgreicher Probezeit; die Berufung setzt die gesundheitliche Eignung voraus. Bei Dienstunfähigkeit besteht ab fünf Dienstjahren Anspruch auf Ruhegehalt. Mehr dazu →
Beamter auf Probe
Beamtenverhältnis in der Probezeit, meist drei Jahre (Bayern: zwei Jahre nach der allgemeinen Regel). Bei Dienstunfähigkeit kann eine Entlassung erfolgen; ein Ruhegehalt besteht erst ab fünf Dienstjahren oder nach einem Dienstunfall. Mehr dazu →
Beamter auf Widerruf
Beamtenverhältnis für den Vorbereitungsdienst (Referendariat) und andere Ausbildungen. Es kann widerrufen werden und endet mit der Prüfung; ein Ruhegehalt entsteht ohne Dienstunfall nicht. Mehr dazu →
Begrenzte Dienstfähigkeit
Beamte, die noch mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit leisten können, werden nicht in den Ruhestand versetzt, sondern mit herabgesetzter Arbeitszeit weiterbeschäftigt (§ 27 BeamtStG). Mehr dazu →
Berufsschutz (EM-Rente)
Erwerbsminderungsrente schon dann, wenn der bisherige Beruf nicht mehr sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann; er gilt nur für vor dem 02.01.1961 Geborene (§ 240 SGB VI). Alle anderen werden nach § 43 SGB VI beurteilt. Mehr dazu →
Berufsunfähigkeit
Nach § 172 Abs. 2 VVG ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich auf Dauer ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann. Die Schwellen „50 %“ und „6 Monate“ stehen in den Bedingungen, nicht im Gesetz. Mehr dazu →
Dienstunfall
Unfall im Dienst. Bei ihm entfällt die Wartezeit von fünf Jahren, und es gilt das Unfallruhegehalt mit höheren Mindestsätzen (z. B. Art. 53 BayBeamtVG, § 51 LBeamtVGBW). Mehr dazu →
Dienstunfähigkeit
Dauernde Unfähigkeit eines Beamten, wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen seine Dienstpflichten zu erfüllen (§ 26 BeamtStG); Folge ist in der Regel die Ruhestandsversetzung. Mehr dazu →
Dienstunfähigkeitsklausel
Vertragsklausel, die die Leistung der Berufsunfähigkeitsversicherung an die Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn knüpft. Ob sie „echt“ oder „unecht“ ist, entscheidet der Wortlaut der Bedingungen. Mehr dazu →
Entgeltpunkte
Maß für die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anwartschaft; ein Jahr mit Durchschnittsverdienst bringt etwa einen Entgeltpunkt. Die Monatsrente ergibt sich aus Entgeltpunkten × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × Rentenwert (§ 64 SGB VI). Mehr dazu →
Erwerbsminderungsrente
Gesetzliche Rente, wenn jemand unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts weniger als drei (volle) bzw. weniger als sechs Stunden (teilweise) täglich arbeiten kann (§ 43 SGB VI). Im Schnitt 1.041 € bei Neuzugängen 2024. Mehr dazu →
Höchstalter (Einstellungshöchstalter)
Altersgrenze für die erstmalige Berufung ins Beamtenverhältnis; für Lehrkräfte je Land zwischen 40 Jahren (Mecklenburg-Vorpommern) und 50 Jahren (Hessen, Schleswig-Holstein), Stand 25.10.2026. Mehr dazu →
Lehrkräfteverbeamtungsgesetz (Berlin)
Berliner Gesetz, das seit dem 10.02.2023 die Verbeamtung von Lehrkräften regelt. Bestandslehrkräfte können auf Antrag bis zum 52. Lebensjahr und bis 31.12.2026 verbeamtet werden. Mehr dazu →
Mindestversorgung
Untergrenze des Ruhegehalts nach mindestens fünf Dienstjahren: 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder – wenn günstiger – ein Landesanteil der Endstufe einer niedrigen Besoldungsgruppe (z. B. 65 % von A 4 plus 30,68 € im Bund). Mehr dazu →
Nachversicherung
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Beamte, die ohne Versorgungsanspruch ausscheiden (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Sie füllt das Rentenkonto, ersetzt aber kein Einkommen bei Dienstunfähigkeit. Mehr dazu →
Nachversicherungsgarantie
Vertragsoption in der Berufsunfähigkeitsversicherung, die Rente später ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen, etwa nach der Verbeamtung. Anlass, Frist und Höchstgrenzen stehen in den Bedingungen. Mehr dazu →
Probezeit
Bewährungszeit vor der Berufung auf Lebenszeit; meist drei Jahre (z. B. § 19 NBG), mit Verkürzung und Verlängerung bis höchstens fünf Jahre. Mehr dazu →
Quereinsteiger / Seiteneinsteiger
Lehrkräfte ohne klassische Lehramtsausbildung; sie werden oft zunächst angestellt und können nach Erwerb der Laufbahnbefähigung verbeamtet werden, wenn Höchstalter und Eignung stimmen. Mehr dazu →
Referendariat (Vorbereitungsdienst)
Zweite Ausbildungsphase des Lehramts, je nach Land 12 bis 24 Monate, überwiegend im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Es zählt nicht zur Wartezeit für das Ruhegehalt. Mehr dazu →
Rentenwert
Wert eines Entgeltpunkts in Euro; er beträgt seit 01.07.2026 42,52 € (vorher 40,79 €). Mehr dazu →
Risikovoranfrage (anonym)
Anfrage an Versicherer ohne Namen, um vor dem Antrag die Annahme zu klären. Sie wird in der Regel von einem Experten übernommen. Mehr dazu →
Ruhegehalt
Pension der Beamten im Ruhestand: 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge je Dienstjahr, höchstens 71,75 % (z. B. § 27 LBeamtVGBW, Art. 26 BayBeamtVG). Mehr dazu →
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Grundlage der Pensionsberechnung: Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1 (bzw. ehebezogener Teil) und als ruhegehaltfähig bezeichnete Zulagen; in Baden-Württemberg mit Faktor 0,984, in Hamburg vermindert um 118,43 €. Mehr dazu →
Ruhegehaltssatz
Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, der das Ruhegehalt bestimmt: 1,79375 % je Dienstjahr, höchstens 71,75 %. Mehr dazu →
Tarifbeschäftigte (TV-L)
Angestellte Lehrkräfte werden nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L, in Hessen TV-H) bezahlt und sind gesetzlich rentenversichert; zusätzlich besteht meist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Mehr dazu →
Unfallruhegehalt
Erhöhte Versorgung bei Dienstunfähigkeit durch Dienstunfall: Ruhegehaltssatz plus 20 Prozentpunkte mit Mindest- und Höchstsätzen je Land; die Zurechnungszeit wird nur zur Hälfte angerechnet. Mehr dazu →
VBL (Zusatzversorgung)
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Zusatzversorgung für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst; in Hamburg übernimmt die Hamburgische Zusatzversorgungskasse. Höhe und Leistung bei Erwerbsminderung sind hier nicht berechnet. Mehr dazu →
Wartezeit (Beamte)
Dienstzeit von mindestens fünf Jahren, die für das Ruhegehalt erforderlich ist, außer bei Dienstunfähigkeit durch Dienstbeschädigung (§ 4 BeamtVG und Landesentsprechungen). Mehr dazu →
Zahlbeitrag und Tarifbeitrag
Der Zahlbeitrag ist der tatsächlich zu zahlende Nettobeitrag, der Tarifbeitrag der Bruttobeitrag. Der Bruttobeitrag ist die Obergrenze, bis zu der der Zahlbeitrag angehoben werden darf. Mehr dazu →
Zugangsfaktor
Faktor in der Rentenformel; bei Erwerbsminderungsrenten vor dem 65. Geburtstag sinkt er um 0,003 je Monat, höchstens um 36 Monate (10,8 %) (§ 77 SGB VI). Mehr dazu →
Zurechnungszeit
Zeit, die bei Dienstunfähigkeit (Beamte) bzw. Erwerbsminderung (Rente) zusätzlich angerechnet wird. Bei Beamten werden fehlende Zeiten bis zum 60. Lebensjahr (Bayern, Thüringen: 62.) zu zwei Dritteln angerechnet; in der EM-Rente endet sie für Beginn 2026 mit 66 Jahren und 3 Monaten. Mehr dazu →

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