Inhalt (6 Abschnitte)
- Das Höchstalter für die erstmalige Verbeamtung von Lehrkräften reicht von 40 Jahre (Mecklenburg-Vorpommern) bis 50 Jahre (Hessen, Schleswig-Holstein).
- In Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen liegt die Grenze bei 42 Jahren, in Bayern, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Sachsen-Anhalt bei 45.
- Sachsen verbeamtet Lehrkräfte nur bis 31.12.2030; für Berliner Bestandslehrkräfte endet die Frist am 31.12.2026.
- Verlängerungen (Kinder, Pflege, Wehr- und Freiwilligendienst) und Ausnahmen unterscheiden sich je Land; der Check berechnet sie nicht.
Das Höchstalter für die erstmalige Verbeamtung von Lehrkräften reicht von 40 Jahre (Mecklenburg-Vorpommern) bis 50 Jahre (Hessen, Schleswig-Holstein); in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen liegt es bei 42, in vielen Ländern bei 45 Jahren (Stand 25.10.2026). Wählen Sie Ihr Bundesland und Ihr Alter – und sichern Sie sich früh ab, denn vor der Verbeamtung ist der Einstieg in die BU meist am günstigsten:
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Stand 25.10.2026. Regelgrenzen nach Landesrecht (Belege und Belegstufe auf den Länderseiten). Verlängerungen für Kinderbetreuung, Pflege, Wehr- und Freiwilligendienst, Schwerbehinderung sowie Ausnahmen im dienstlichen Interesse werden nicht berechnet. Orientierungswert – verbindlich entscheidet die Einstellungsbehörde. BU-Lehrer.de ist kein Dienstherr und keine Behörde.
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Mein Lehrer-Fahrplan (PDF)Höchstalter für die Verbeamtung: alle Bundesländer im Überblick
Die Grenze gilt für die Berufung ins Beamtenverhältnis auf Probe, also für die erstmalige Verbeamtung; sie ist je Land in einem Beamtengesetz, einer Laufbahn- oder Haushaltsordnung geregelt. Wer die Grenze überschreitet, wird in der Regel als Tarifbeschäftigter eingestellt.
Höchstalter für die Verbeamtung von Lehrkräften nach Bundesland
Regelgrenze in Jahren (Verbeamtung nur, solange das Lebensjahr noch nicht vollendet ist); Ausnahmen und Verlängerungen je Land
Landesgesetze und amtliche Portale (u. a. § 11 HLVO, § 48 LHO SH, § 3 LBG Bbg, § 18a LBG M-V, § 14 LBG NRW), abgerufen 24./25.10.2026; Details und Belegstufe in research/09-fakten-bu-lehrer.md. Berlin: Bestandslehrkräfte bis 52 (bis 31.12.2026).
| Bundesland | Höchstalter | Verlängerungen und Besonderheiten (Auswahl) |
|---|---|---|
| Mecklenburg-Vorpommern | 40 | Schwerbehinderte unter 43; Erhöhung bei Betreuung/Pflege bis 6 Jahre (§ 18a LBG M-V) |
| Baden-Württemberg | 42 | +2 Jahre je Betreuungs- oder Pflegefall, +Wehr-/Zivildienst (Kultusportal) |
| Nordrhein-Westfalen | 42 | Schwerbehinderte 45; Betreuung/Pflege je bis 3, gesamt bis 6 Jahre (§ 14 LBG NRW) |
| Sachsen | 42 | nur für Berufungen bis 31.12.2030 (§ 144a SächsBG) |
| Bayern | 45 | danach nur mit Einwilligung des Finanzministeriums (Art. 48 BayHO) |
| Bremen | 45 | Entwurf zur Anhebung bis 49 bei Familienarbeit; Beschlussstand nicht verifiziert |
| Hamburg | 45 | Ausnahmen und Erhöhung bei Kinderbetreuung/Pflege (§ 5, § 9 HmbLVO) |
| Niedersachsen | 45 | Schwerbehinderte 48; je Kind/Pflegefall bis zu 3 Jahre, höchstens bis 49 (§ 16 NLVO) |
| Rheinland-Pfalz | 45 | Schwerbehinderte +3; Betreuung/Pflege bis 3 Jahre (Gesetzesabdruck) |
| Saarland | 45 | +2 Jahre je Kind unter 18 (§ 4 SBG) |
| Sachsen-Anhalt | 45 | 67 − 22 Jahre, berechnet (§ 8a LBG LSA) |
| Berlin | 47 | Bestandslehrkräfte bis 52, Frist 31.12.2026; +1 Jahr je Kind, +3 Jahre Pflege |
| Brandenburg | 47 | Vorbereitungsdienst bis 40 (§ 3 LBG Bbg) |
| Thüringen | 47 | bis einschließlich 46 (§ 7 ThürLaufbG, berechnet) |
| Hessen | 50 | Ausnahme bis 60 bei besonderem dienstlichem Interesse (§ 11 HLVO) |
| Schleswig-Holstein | 50 | Einwilligung des Finanzministeriums ab 50 (§ 48 LHO) |
Was folgt auf die Verbeamtung: Referendariat und Probezeit
Der Vorbereitungsdienst dauert je nach Land 12 bis 24 Monate und wird überwiegend im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet; die Probezeit beträgt in den meisten Ländern drei Jahre (Bayern: zwei Jahre nach der allgemeinen Regel). Erst nach fünf Dienstjahren entsteht ohne Dienstunfall ein Anspruch auf Ruhegehalt. Was das für die Absicherung bedeutet, erklären die Seiten Dienstunfähigkeitsversicherung im Referendariat und Probezeit bei Lehrern.
Das Alter ist nur eine der Voraussetzungen. Weitere sind die Laufbahnbefähigung, die Staatsangehörigkeit und die gesundheitliche Eignung; diese wird aufgrund einer ärztlichen Untersuchung festgestellt. Wer nicht verbeamtet werden kann, wird als Tarifbeschäftigter eingestellt und ist über die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert – die EM-Renten-Schätzung zeigt, was das im Ernstfall bedeutet.
Gesundheitliche Eignung: Was geprüft wird
Neben dem Alter prüft die Einstellungsbehörde die gesundheitliche Eignung. Sie wird vor der Berufung ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder mit dem Ziel späterer Lebenszeit aufgrund einer ärztlichen Untersuchung festgestellt; die Ärztin oder der Arzt teilt dem Dienstherrn in der Regel nur die tragenden Feststellungen und Gründe mit (z. B. § 44 HmbBG, § 39 HBG). Rechtlicher Maßstab ist nach dem Bundesverwaltungsgericht die Prognose, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Altersgrenze dauernde Dienstunfähigkeit eintritt – eine Risikogruppe allein genügt nicht (Urteil vom 25.07.2013, 2 C 12.11). Was im Einzelfall verlangt wird, regelt das jeweilige Land. Dieser Check fragt nichts zu Ihrer Gesundheit und sagt nichts über Ihre Eignung aus.
Wenn die Verbeamtung nicht klappt: Tarifbeschäftigung
Wird die Altersgrenze überschritten oder die Eignung verneint, erfolgt die Einstellung im Tarifbeschäftigungsverhältnis nach TV-L (Hessen: TV-H). Dann gelten die gesetzliche Rentenversicherung und die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes statt der Beamtenversorgung – die klassische BU schließt die Lücke zum Netto. Einzelne Länder gleichen das teilweise aus – Berlin zahlt Lehrkräften, die etwa wegen der Altersgrenze nicht verbeamtet werden können, in den meisten Fällen einen Nachteilsausgleich von 300 € brutto im Monat (Senatsverwaltung; nicht bei freiwilligem Verzicht auf die Verbeamtung) –, den Rest schließt die private Absicherung. Was die Rente bei Erwerbsminderung zahlt, zeigt die EM-Renten-Schätzung.
Fristen, die Sie kennen sollten
Zwei Fristen sind besonders wichtig. In Sachsen können Lehrkräfte nur für Berufungen zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 verbeamtet werden (§ 144a SächsBG); wie es danach weitergeht, ist politisch offen. In Berlin können Bestandslehrkräfte, die bereits angestellt unterrichten, bis zum 31.12.2026 und bis zum 52. Lebensjahr verbeamtet werden. Für beide Fälle gilt: Prüfen Sie die Frist rechtzeitig bei Ihrer Einstellungsbehörde, bevor Sie Ihre Absicherung planen.
So nutzen Sie den Check
- Ihr Land wählen: Die Grenze gilt für das Land, in dem Sie erstmals berufen werden; ein Wechsel zwischen Ländern folgt oft eigenen Regeln.
- Stichtag beachten: Maßgeblich ist meist der Tag der Ernennung, nicht der der Bewerbung (Ausnahme: Antrag vor Erreichen der Grenze und Einstellung binnen eines Jahres, zum Beispiel in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen).
- Verlängerungen prüfen: Kinder unter 18, Pflege Angehöriger, Wehr- oder Freiwilligendienst verlängern die Grenze in vielen Ländern – die Länderseiten nennen die Regeln.
- Bei Überschreitung: Fragen Sie die Einstellungsbehörde nach Ausnahmen und lassen Sie sich die Absicherung als Tarifbeschäftigter erklären.
Weitere Länderdetails stehen in der Übersicht Verbeamtung und Versorgung nach Bundesland. Wer wissen will, was nach der Verbeamtung bei Dienstunfähigkeit bleibt, rechnet mit dem Lehrer-DU-Rechner; Ihr Ergebnis und Ihren Fahrplan zur passenden BU erhalten Sie mit dem Lehrer-Check in 60 Sekunden. Zum Studium vor dem Referendariat siehe Studentenklausel.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Alter werden Lehrer verbeamtet?
Das hängt vom Bundesland ab: 40 Jahre in Mecklenburg-Vorpommern, 42 in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen, 45 in Bayern, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Sachsen-Anhalt, 47 in Berlin (Neueinstellung), Brandenburg und Thüringen, 50 in Hessen und Schleswig-Holstein (Stand 25.10.2026).
Was passiert, wenn ich das Höchstalter überschritten habe?
Dann erfolgt die Einstellung in der Regel als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter. Ausnahmen sind bei erheblichem dienstlichem Interesse oder unverschuldeter Verzögerung des Werdegangs möglich; auch Kinderbetreuung, Pflege und Wehr- oder Freiwilligendienst verlängern die Grenze in vielen Ländern. Berlin bietet Bestandslehrkräften noch bis 31.12.2026 die Verbeamtung bis 52 Jahre.
Zählt das Referendariat zum Höchstalter?
Das ist je Land verschieden. In Brandenburg gilt für den Vorbereitungsdienst eine eigene Grenze von 40 Jahren, in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz ebenfalls 40 (Niedersachsen: Schwerbehinderte 45), in Berlin gibt es keine Höchstaltersgrenze für den Vorbereitungsdienst. Für die spätere Berufung auf Probe zählt in mehreren Ländern das Alter bei Beginn des Vorbereitungsdienstes.
Muss ich für die Verbeamtung ein ärztliches Gutachten vorlegen?
Die gesundheitliche Eignung wird vor der Berufung ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bzw. mit dem Ziel späterer Lebenszeit aufgrund einer ärztlichen Untersuchung festgestellt. Maßstab ist die Prognose, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor der Altersgrenze dauernde Dienstunfähigkeit eintritt (BVerwG, 25.07.2013 – 2 C 12.11). Die Untersuchung führt die Einstellungsbehörde durch; der Check fragt nichts zur Gesundheit.
Wie lange dauert das Referendariat?
Je nach Land 12 Monate (Brandenburg), 18 Monate (die meisten Länder), 21 Monate (Hessen) oder 24 Monate (Bayern, Thüringen außer Grundschule); in Sachsen-Anhalt sind es 16 Monate. Referendare sind überwiegend Beamte auf Widerruf.
Quellen
- § 18a LBG M-V – Einstellungshöchstalter (Mecklenburg-Vorpommern) – abgerufen 25.10.2026
- § 14 LBG NRW – Einstellung, Höchstalter – abgerufen 25.10.2026
- § 11 HLVO – Höchstalter (Hessen) – abgerufen 25.10.2026
- § 144a SächsBG – Verbeamtung von Lehrkräften (Sachsen) – abgerufen 25.10.2026
- Senatsverwaltung Berlin: Wir verbeamten (Lehrkräfte) – abgerufen 25.10.2026
- BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12.11 (gesundheitliche Eignung) – Urteilsabdruck
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Dienstunfähigkeit, Verbeamtung und Absicherung von Lehrkräften (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Dienstherr, keine Behörde, keine Rentenversicherung; über Dienstunfähigkeit, Verbeamtung und Versorgung entscheiden allein diese Stellen. Es werden keine Versicherer oder Tarife empfohlen. Herausgeber: BU-Lehrer.de. BU-Lehrer.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.